542 B
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§ 3 Bestimmung der Zentralen und der nationalen Behörde
(1) Zentrale Behörde nach 1.Artikel 76 der Verordnung (EU) 2019/1111, 2.Artikel 29 des Haager Kinderschutzübereinkommens, 3.Artikel 6 des Haager Kindesentführungsübereinkommens, 4.Artikel 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens ist das Bundesamt für Justiz. Dieses ist auch nationale Behörde nach Artikel 15 Satz 2 des Europäischen Adoptionsübereinkommens.
(2) Die Verfahren der Zentralen Behörde und der nationalen Behörde gelten als Justizverwaltungsverfahren.