600 B
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§ 1 Sachkundeprüfung
(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete: 1.Kundenberatung, 2.fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung, 3.Finanzierung und Kreditprodukte. Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.