400 B
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§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Begleitperson:eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt; 2.Nämlichkeit:Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.