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lawgit/laws_md/homtamregv/§7.md

221 B

§ 7 Erlöschen einer Registrierung durch Verzicht

Hinsichtlich des Erlöschens der Registrierung für ein homöopathisches Tierarzneimittel durch Verzicht gilt § 9 Absatz 5 des Tierarzneimittelgesetzes entsprechend.