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lawgit/laws_md/holzbhausbv/§10.md

227 B

§ 10 Aufheben von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Bildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin für Handwerk und Industrie sind nicht mehr anzuwenden.