155 B
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§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin nach der Handwerksordnung.
Diese Verordnung gilt für die Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Holzbildhauer/Holzbildhauerin nach der Handwerksordnung.