580 B
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§ 41 Anwendungsbereich
Ingenieurbauwerke umfassen: 1.Bauwerke und Anlagen der Wasserversorgung, 2.Bauwerke und Anlagen der Abwasserentsorgung, 3.Bauwerke und Anlagen des Wasserbaus ausgenommen Freianlagen nach § 39 Absatz 1, 4.Bauwerke und Anlagen für Ver- und Entsorgung mit Gasen, Feststoffen und wassergefährdenden Flüssigkeiten, ausgenommen Anlagen der Technischen Ausrüstung nach § 53 Absatz 2, 5.Bauwerke und Anlagen der Abfallentsorgung, 6.konstruktive Ingenieurbauwerke für Verkehrsanlagen, 7.sonstige Einzelbauwerke ausgenommen Gebäude und Freileitungsmaste.