646 B
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§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan
(1) Die Grundleistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen sind in vier Leistungsphasen zusammengefasst und werden wie folgt in Prozentsätzen der Honorare des § 32 bewertet: 1.für die Leistungsphase 1 (Zusammenstellen der Ausgangsbedingungen) mit 3 Prozent, 2.für die Leistungsphase 2 (Ermitteln der Planungsgrundlagen) mit 37 Prozent, 3.für die Leistungsphase 3 (Vorläufige Fassung) mit 50 Prozent und 4.für die Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung) mit 10 Prozent.
(2) Anlage 8 regelt die Grundleistungen jeder Leistungsphase. Anlage 9 enthält Beispiele für Besondere Leistungen.