1.3 KiB
§ 12 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 2.entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Satz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Bescheinigung an Bord mitgeführt wird, 3.entgegen § 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Satz 3, eine dort genannte Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorweist oder 4.entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist 1.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und 2.in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.