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lawgit/laws_md/hns-mittv/§5.md

354 B

§ 5 Frist für die Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes

(1) Die Mitteilung nach § 3 muss spätestens bis einschließlich 15. März eines Jahres an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen.

(2) Abweichend von Absatz 1 muss die Mitteilung nach § 3 im Jahr 2025 spätestens bis einschließlich 15. Oktober 2025 erfolgen.