529 B
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§ 4 Höhe der Entschädigung
(1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Gewahrsams: 1.für die Entlassungsjahrgänge 1947 und 1948500 Euro, 2.für die Entlassungsjahrgänge 1949 und 19501.000 Euro, 3.für die Entlassungsjahrgänge ab 19511.500 Euro.
(2) Der Anspruch unterliegt in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.