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lawgit/laws_md/hivhg/§19.md

236 B

§ 19 Rechtsweg

Für Rechtsstreitigkeiten in Anwendung dieses Gesetzes ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Vor Klageerhebung ist gegen den Bescheid gemäß § 18 Widerspruch zu erheben, über den der Stiftungsvorstand entscheidet.