HEMBV
Verordnung über die Organisation der nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einzurichtenden externen Meldestelle des Bundes
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Rechtsaufsicht über die externe Meldestelle des Bundes
- § 2 Meldekanäle
- § 3 Weitere vertrauliche Kommunikation
- § 4 Umgang mit anonymen Meldungen
- § 5 Elektronische Aktenführung, Akteneinsicht und Digitalisierung von Dokumenten
- § 6 Information und Beratung
- § 7 Weitere externe Meldestelle
- § 8 Inkrafttreten