1.1 KiB
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Energiesicherungsgesetzes 1975 handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Abs. 1 leichtes Heizöl liefert oder bezieht, 2.gegenüber den zuständigen Stellen nach § 5 Abs. 5 Satz 3 oder nach § 6 Abs. 3 Satz 4 zur Ermittlung der Referenzmenge nicht richtige oder nicht vollständige Angaben macht oder nach § 3 Abs. 3 Satz 1 zur Begründung eines besonderen Bedarfs oder nach § 5 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 3 Satz 2 oder § 7 Abs. 1 Satz 3 zur Ermittlung der Referenzmenge nicht richtige Angaben macht, 3.entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 ohne Vorlage des Originals eine Bescheinigung liefert, 4.entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11 oder § 12 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einträgt, 5.entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 eine Bescheinigung nicht richtig oder nicht unverzüglich ausstellt, 6.entgegen § 12 Abs. 4 eine Bescheinigung mehr als einmal ausstellt oder 7.entgegen § 17 Abs. 1 oder 2 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht aufbewahrt.