Files
lawgit/laws_md/heiz_llbv/§16.md

430 B

§ 16 Aufbewahrungsempfehlung an Abnehmer

(1) Heizölhändler haben die ihren Abnehmern ausgestellten Lieferrechnungen über leichtes Heizöl mit der Lieferanschrift und folgender deutlich lesbarer Aufschrift zu versehen: "Es wird empfohlen, diese Rechnung als Bezugsmengennachweis für den Fall einer Heizölbewirtschaftung vier Jahre aufzubewahren".

(2) Die Rechnungen sollen von den Abnehmern vier Jahre aufbewahrt werden.