130 B
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§ 15 Zuständige Stellen
Zuständige Stellen sind die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 bestimmten Stellen.
Zuständige Stellen sind die nach § 4 Abs. 5 des Energiesicherungsgesetzes 1975 bestimmten Stellen.