Files
lawgit/laws_md/heiz_llbv/§13.md

266 B

§ 13 Anordnung der Ausstellung einer Bescheinigung

nach § 12

Die zuständigen Stellen können gegenüber Heizölhändlern, die ihre Pflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 verletzen, auf Antrag anordnen, ihrer Pflicht zur Ausstellung von Bescheinigungen nachzukommen.