181 B
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§ 27 Beendigung der Tätigkeit
Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit 1.Ablauf seiner Amtszeit, 2.Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.
Die Tätigkeit des Heimfürsprechers endet mit 1.Ablauf seiner Amtszeit, 2.Aufhebung seiner Bestellung durch die zuständige Behörde nach § 26.