356 B
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§ 23 Pflegeplätze
(1) Pflegeplätze müssen mindestens einen Wohnschlafraum mit einer Wohnfläche von 12qm für einen Bewohner, 18qm für zwei, 24qm für drei und 30qm für vier Bewohner umfassen. Wohnschlafräume für mehr als vier Bewohner sind nicht zulässig.
(2) Bei der Berechnung der Wohnflächen nach Absatz 1 gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.