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lawgit/laws_md/heimmindbauv/§13.md

207 B

§ 13 Gebäudezugänge

Die Eingangsebene der von den Bewohnern benutzten Gebäude einer Einrichtung soll von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein. Der Zugang muß beleuchtbar sein.