351 B
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§ 7 Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich 1.die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 wegfällt oder 2.die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 dauerhaft wegfällt.
(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.