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lawgit/laws_md/hebg_2020/§36.md

213 B

§ 36 Probezeit

(1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studiums sind die Probezeit.

(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.