663 B
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§ 3 Bewertung der Leistungen in der Ausbildung und in der Abschlussprüfung
(1) Die Leistungen der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Ausbildung und in der Abschlussprüfung werden wie folgt bewertet: [Tabelle]
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) Wenn eine Leistung von mehr als einer oder einem Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
(4) Rangpunktzahlen werden auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung berechnet.