Files
lawgit/laws_md/hbpolvdaufstv/§23.md

202 B

§ 23 Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung dauert in der Regel 30 Wochen.

(2) Sie wird in den Dienststellen der Bundespolizei durchgeführt.

(3) Näheres regelt der Ausbildungsplan.