305 B
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§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes, die sich für den verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 17 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung beworben haben.