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lawgit/laws_md/gwdaprv/§9.md

216 B

§ 9 Ausbildungsakten

Für die Studierenden werden beim Deutschen Wetterdienst Ausbildungsakten geführt, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise, Aufsichtsarbeiten und Beurteilungen aufzunehmen sind.