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lawgit/laws_md/gtdbahnvdv/§14.md

226 B

§ 14 Prüfungsamt

Das Eisenbahn-Bundesamt richtet ein Prüfungsamt ein, das die Laufbahnprüfung organisiert. Die oberste Dienstbehörde kann die Organisation der Laufbahnprüfung einer anderen Bundesbehörde übertragen.