Files
lawgit/laws_md/gpsgv_2/§1.md

996 B

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt, wenn Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird.

(2) Die in Anhang I der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1) aufgeführten Produkte gelten nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Verordnung.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Spielzeuge: 1.Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung, 2.Spielautomaten, münzbetrieben und nicht münzbetrieben, wenn diese nicht ausschließlich privat genutzt werden, 3.Spielzeugfahrzeuge, die mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet sind, 4.Spielzeugdampfmaschinen sowie 5.Schleudern und Zwillen.

(4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 39 des Strahlenschutzgesetzes sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung bestimmter Stoffe in Spielzeugen nach § 3 Absatz 1 und 3 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung bleiben unberührt.