655 B
655 B
§ 26 Module des Grundstudiums
(1) Im Grundstudium sind Module aus folgenden Fachgebieten zu absolvieren: 1.rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 2.betriebs-, volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 3.sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, 4.Grundlagen der Mathematik, 5.Grundlagen der theoretischen Informatik, 6.Grundlagen der technischen Informatik.
(2) Die Module nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 haben zum Gegenstand die Inhalte des gemeinsamen Grundstudiums am Zentralen Lehrbereich der Hochschule nach § 5 Absatz 4 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.