601 B
601 B
§ 27 Weitere Fälle der Kostenhaftung
Die Kosten schuldet ferner, 1.wem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind; 2.wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind; 3.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und 4.der Verpflichtete für die Kosten der Vollstreckung.