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lawgit/laws_md/gkrimdvdv_2020/§69.md

249 B

§ 69 Module mit Modulprüfungen

In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität“ eine Modulprüfung abzulegen.