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lawgit/laws_md/gkrimdvdv_2020/§55.md

228 B

§ 55 Bescheid bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

Jeder Person, die die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die nicht bestandene Laufbahnprüfung aus.