163 B
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§ 50 Bestehen der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer die Modulprüfungen sowie die Thesis und die Verteidigung der Thesis bestanden hat.
Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer die Modulprüfungen sowie die Thesis und die Verteidigung der Thesis bestanden hat.