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lawgit/laws_md/gkrimdvdv_2020/§120.md

208 B

§ 120 Erfolgreiche Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme

An der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.