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lawgit/laws_md/gkrimdvdv_2020/§112.md

191 B

§ 112 Zeitpunkt der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss des Moduls 9 durchgeführt.

(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.