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lawgit/laws_md/gkrimdvdv_2020/§103.md

206 B

§ 103 Module mit Modulprüfungen

In jedem der Module 1 bis 3 und 5 bis 8 hat die Teilnehmerin oder der Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung“ eine Modulprüfung abzulegen.