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lawgit/laws_md/ggvsee_2015/§24.md

191 B

§ 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten

Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.