GEFSTOFFV_2010
Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
Dieses Verzeichnis enthält die einzelnen Paragraphen dieses Gesetzes.
- § 1 Zielsetzung und Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Gefahrenklassen
- § 4 Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung
- § 5 Sicherheitsdatenblatt und sonstige Informationspflichten
- § 5 Besondere Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen
- § 6 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
- § 7 Grundpflichten
- § 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
- § 9 Zusätzliche Schutzmaßnahmen
- § 10 Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
- § 10 Besondere Aufzeichnungs-, Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B
- § 11 Verwendungs- und Tätigkeitsbeschränkungen für Asbest
- § 11 Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest
- § 12 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
- § 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
- § 14 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten
- § 15 Zusammenarbeit verschiedener Firmen
- § 15 Verwendungsbeschränkungen
- § 15 Allgemeine Anforderungen an die Verwendung von Biozid-Produkten
- § 15 Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte
- § 15 Besondere Anforderungen bei Begasungen
- § 15 Ergänzende Dokumentationspflichten
- § 15 Anforderungen an den Umgang mit Transporteinheiten
- § 15 Besondere Anforderungen an Begasungen auf Schiffen
- § 15 Ausnahmen von Abschnitt 4a
- § 16 Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
- § 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
- § 18 Unterrichtung der Behörde
- § 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
- § 19 Anerkennung ausländischer Qualifikationen
- § 20 Ausschuss für Gefahrstoffe
- § 21 Chemikaliengesetz – Anzeigen
- § 22 Chemikaliengesetz – Tätigkeiten
- § 24 Chemikaliengesetz – Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen
- § 25 Übergangsvorschriften