293 B
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§ 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden, 1.wer in mindestens vier Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und 2.bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung mindestens 5,00 beträgt.