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lawgit/laws_md/gdbndverfschvdv/§47.md

255 B

§ 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung

Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen.