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lawgit/laws_md/gdbndverfschvdv/§40.md

266 B

§ 40 Zeitpunkt und Zweck

(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.