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lawgit/laws_md/gbpolvdaufstv/§11.md

475 B

§ 11 Bewertung

(1) Die Leistungen im Prüfungsgespräch werden wie folgt bewertet: [Tabelle]

Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung auch die Klarheit der Darstellung und die Ausdrucksfähigkeit angemessen berücksichtigt.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte nach Abschluss des Prüfungsgespräches mit und erläutert das Prüfungsergebnis mündlich.