288 B
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§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile 1.Warenkunde und Dienstleistungen, 2.Kundenberatung und Verkauf, 3.Markt und Betrieb.
(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.