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lawgit/laws_md/garchdvdv_2019/§4.md

390 B

§ 4 Bewertung von Leistungen

(1) Leistungen werden wie folgt bewertet:

[Tabelle]

(2) Es werden nur ganze Rangpunkte vergeben.

(3) Werden die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. Rangpunktzahlen werden kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, soweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist.