177 B
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§ 7 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.