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§ 4 Lieferpapiere
(1) Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten: 1.die Angaben nach § 2; 2.Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten; 3.Name und Anschrift des Empfängers; 4.gelieferte Menge; 5.Nebenbestimmungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes; 6.bei Saatgut: Name und Anschrift der Saatgutprüfstelle sowie Nummer und Datum der letzten Prüfbescheinigung.
(2) Das Etikett muss folgende Angaben enthalten: 1.Landescode und Nummer des Stammzertifikates; 2.Nummer des Lieferscheins und Nummer der Partie; 3.Menge; 4.botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung; 5.bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile; 6.bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes; 7.Herkunftsgebiet im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt".
(3) Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen zusätzlichen Angaben müssen beinhalten: 1.Reinheit: Anteile vom Hundert der Masse an reinen Samen der betreffenden Baumart, Saatgut anderer Baumarten und unschädlichen Verunreinigungen; 2.Keimfähigkeit des reinen Samens oder in begründeten Fällen Lebensfähigkeit; 3.Tausendkornmasse des reinen Samens und Samenfeuchte, bei der die Tausendkornmasse bestimmt wurde; 4.Zahl der keimfähigen Samen oder in begründeten Fällen Zahl der lebensfähigen Samen: Anzahl je Kilogramm reine Samen.
(4) Für die Arten Sandbirke und Moorbirke können die Angaben des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entfallen.
(5) Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere müssen die Lieferpapiere für die Kategorie "Quellengesichert" gelb, für die Kategorie "Ausgewählt" grün, für die Kategorie "Qualifiziert" rosa und für die Kategorie "Geprüft" blau sein.