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lawgit/laws_md/fotomedfachausbv/§3.md

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§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Kundenorientierung und -beratung: 1.1Kundenberatung, 1.2Kundenkommunikation, 1.3Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, 1.4Kundenschulung, 1.5Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;

2.Marketing und Vertrieb: 2.1Verkauf, 2.2Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen, 2.3Markt- und Kundenbeziehungen, 2.4Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme;

3.Bildaufnahme: 3.1Bildgestaltung, 3.2Bilderstellung, 3.3Bilddatenträger und Speicherprozesse;

4.Bildbearbeitung und Bildübertragung: 4.1Bearbeitungs- und Übertragungstechniken, 4.2Kalibrierung, 4.3Medienintegration und -vernetzung;

5.Bildwiedergabe; 6.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 6.1Kalkulation und Kennziffern, 6.2Warenwirtschaft;

7.Qualitätssicherung: 7.1Qualitätssichernde Maßnahmen, 7.2Beschwerde und Reklamation;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz;

2.Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation: 2.1Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, 2.2Teamarbeit und Kooperation.