Files
lawgit/laws_md/flrv/§6.md

282 B

§ 6

Für die Verleihung der Befugnisse zur Führung der Bundesflagge (§§ 10 und 11 FlRG) und die Erteilung der Flaggenscheine (§ 3 Buchstabe b des Flaggenrechtsgesetzes), verbunden mit der Zuteilung der Unterscheidungssignale der Schiffe, ist die Flaggenbehörde zuständig.