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lawgit/laws_md/fischverg_nstv/§8.md

304 B

§ 8 Bestandsbuchführung durch Lohnverarbeiter

Wer als Lohnverarbeiter aus dem Handel genommene Fischereierzeugnisse verarbeitet, ist zu einer Bestandsbuchführung verpflichtet, die den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte an die Bestandsbuchführung der Erzeugerorganisationen entspricht.