Files
lawgit/laws_md/fischverg_nstv/§4.md

248 B

§ 4 Anträge, Forderungen

(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt.

(2) Die Vergünstigungen werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(3) Forderungen auf Zahlung der Vergünstigungen sind unverzinslich.